Fischereiprüfungsordnung
Ausführliche Bestimmungen der Fischereiprüfung
Datenschutz
Die Teilnehmer an der staatlichen Fischereiprüfung sind an die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gebunden. Die personenbezogenen Daten von Bewerbern für die Fischereiprüfung (im Folgenden: Prüfling) dürfen von den Prüfungsteilnehmern ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung während der Prüfung verwendet werden. Die Prüfungsteilnehmer erkennen an, dass die so gewonnenen Daten vertraulich zu behandeln und deren rechtlicher Schutz zu gewährleisten sind.
Haftung und Berechtigung
Die Staatliche Fischereiprüfung - CII von 2013 über Fischwirtschaft und Fischschutz. Gesetz (im Folgenden: Hhvtv.) § 40, Absatz (9) - der Ungarische Nationale Fischereiverband (im Folgenden: Fischereiverband) oder die von ihm - durch eine schriftliche Vereinbarung - ermächtigte Fischereiorganisation, Fischereiuntersuchungen (im Folgenden: Fischerei Organisation) durchgeführt werden können.
An Fischereikontrollen kann nur die Organisation beteiligt werden, die die Verordnung Nr. 133/2013 über die Festlegung bestimmter Vorschriften für die Fischzucht und den Fischschutz einhält. (XII. 29.) VM-Erlass (im Folgenden: Vhr.) die Voraussetzungen des § 21 Abs. (2) erfüllt und dem Fischereiverband die Nachweise vorgelegt hat.
Die in die Prüfung einbezogene Fischereiorganisation ist verpflichtet, mindestens alle zwei Monate eine staatliche Fischereiprüfung abzulegen.
Für die reibungslose Durchführung der Angelprüfung ist der Prüfungsveranstalter verantwortlich.
Der Vorsitzende des Fischereiprüfungsausschusses und die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und dieses Reglements vollumfänglich einzuhalten.
Gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung anerkennt der Kandidat die fischereiprüfungsrechtlichen Pflichten, die Rechtsfolgen ihrer Verletzung und die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung.
Bewerbung und Bedingungen für die Prüfung
Die staatliche Fischereiprüfung kann an dem vom Fischereiverband oder der an der Prüfung beteiligten Fischereiorganisation bekannt gegebenen Prüfungstag abgelegt werden. Zur Fischereiprüfung können sich alle Personen bewerben, die am Tag der Anmeldung das 10. Lebensjahr vollendet haben. Hat die Kandidatin oder der Kandidat am Tag der Prüfungsanmeldung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so muss sie/er dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung eine Einverständniserklärung ihres/ihrer Rechtsbeistandes vorlegen Vertreter zur Teilnahme an der Angelprüfung
Eine zusätzliche Bedingung für eine gültige Anmeldung zur Fischereiprüfung ist das Ausfüllen der Fischereiregistrierung, die auf der Website www.horgaszjegy.hu oder an der Ticketverkaufsstelle des Vereins erfolgen kann. Sie können sich NUR für die Fischereiprüfung anmelden, indem Sie die Website www.hogaszjegy.hu (unter dem Untermenü Prüfungen unter Mitgliedschaften und Lizenzen) in das Profil der Person eingeben, die sich um die Prüfung bewirbt. Bewerbungen per Telefon oder E-Mail können wir leider nicht entgegennehmen! Wichtig zu wissen ist, dass wenn die angekündigten Prüfungstermine ausgebucht sind, die Prüfungstermine automatisch nicht mehr zur Verfügung stehen und eine Bewerbung nicht möglich ist. Für freie Prüfungsplätze können Sie sich bis 12:00 Uhr am Vortag der Prüfung anmelden.
Die staatliche Fischereiprüfung ist kostenlos.
Aufgaben vor der Prüfung
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist am Tag der Prüfung vor Beginn verpflichtet, das Prüfungsprotokoll zu öffnen und sich zu vergewissern, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Bekanntgabe der Prüfung und die Anmeldung der Personen erfolgt der Prüfungswunsch nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dieser Prüfungsordnung erfolgt ist.
Der Präsident ist verpflichtet, gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu erklären, ob ein Interessenkonflikt in Bezug auf eine Person besteht, die sich zur Prüfung anmeldet. Kann bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses ein Interessenkonflikt festgestellt werden, ist dies im Prüfungsprotokoll festzuhalten. Findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, muss das vom Interessenkonflikt betroffene Kommissionsmitglied den Prüfungsort für die Dauer der mündlichen Beantwortung der vom Interessenkonflikt betroffenen Kandidatin oder des Kandidaten verlassen.
Danach werden die Personen, die die Prüfung ablegen möchten, angerufen und die Personen identifiziert, was durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer ungarischen Fischereikarte überprüft werden kann. Als Identitätsnachweis für Personen unter 14 Jahren, die an der Prüfung teilnehmen möchten, wird auch ein Studierendenausweis akzeptiert.
Studentisches Verhalten
Der Prüfling ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten und die allgemeinen Verhaltensregeln einzuhalten. Das unangemessene Verhalten des Kandidaten als Kandidat führt zur sofortigen Disqualifikation. Als unangemessenes Verhalten des Prüflings wird die Störung des Prüfungsablaufs verstanden, also jede Handlung oder Absicht, sich einen unbefugten Vorteil für den Prüfling oder seinen Prüfling zu verschaffen.
Der Prüfling muss seine Identität glaubhaft nachweisen (am Prüfungstag gültiger Ausweis, Studentenausweis, Ungarischer Fischereiausweis). Bei Zweifeln über die Identität der Kandidatin oder des Kandidaten ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten um die Vorlage eines zusätzlichen Lichtbildausweises zu bitten. Kann der Kandidat bei der Einladung kein anderes Ausweisdokument vorlegen, kann der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen werden.
Befreiung von der Prüfungspflicht
Eine Prüfung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, dessen Staatsangehöriger Staatsangehöriger der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ist, abgelegt wurde, und auf der Grundlage eines Staatsvertrages zwischen einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, einer staatlichen Fischereiprüfung gleichgestellt und ist einem Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtlich gleichgestellt Bereich.
hvtv. Gemäß § 40 Abs. 5 ist ein geistig behinderter Mensch, dessen gesetzlicher Vertreter die Unterlagen zum Nachweis seiner Eigenschaft beim Staatlichen Fischereiprüfungsausschuss einreicht, von der Teilnahme an der Staatlichen Fischereiprüfung befreit. Eine geistig behinderte Person, die von der staatlichen Fischereiprüfung befreit ist und über einen Fischfangausweis verfügt, darf nur in ständiger Anwesenheit einer Person fischen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und über eine staatliche Fischereiprüfung verfügt.
hvtv. Gemäß § 40 Absatz (5) ist ein blinder oder sehbehinderter Mensch von der Teilnahme an der staatlichen Fischereiprüfung befreit, wenn er dem staatlichen Fischereiprüfungsausschuss Unterlagen vorlegt, die seinen Status belegen. Die Befreiung von der Fischereiprüfung kann gegenüber dem Landesfischereiprüfungsausschuss durch eine Person erteilt werden, die den Grund der Befreiung – z.B. sie ist durch Vorlage eines fachärztlichen oder eines anderen amtlichen Dokuments über die dauerhafte Schwerbehinderung oder einer beglaubigten Kopie davon nachzuweisen.
Der Vhr. Gemäß § 21 Abs. 11 ersetzt der Fischereiverband oder die von ihm zur Durchführung von Fischereiprüfungen ermächtigte Fischereiorganisation das verlorene oder vernichtete staatliche Fischereiprüfungszeugnis – auf der Grundlage seiner Meldedaten – ohne Verpflichtung zur Wiederholung der Prüfung, kostenlos.
Der Angeltest
Die Fischereiprüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen, um den Stand der Online-Kenntnisse und die Erkennung der in unserem Land vorkommenden Fischarten anhand von Bildern zu bewerten.
Der Ablauf der Prüfung
Nachdem der Ausschussvorsitzende die genaue Anzahl der Teilnehmenden und deren Stammdaten (Name, Geburtsort und -zeit, Name der Mutter) im elektronischen Prüfungsbericht erfasst hat, öffnet er die Prüfung und startet die Prüfungssoftware.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weist die Teilnehmer darauf hin, dass er verpflichtet ist, die Täter folgender Handlungen ohne Vorwarnung von der Prüfung auszuschließen:
• der während der Prüfung ein elektronisches Gerät verwendet, das Wissensmaterial enthält, das in der Fischereiprüfung verwendet werden kann, was seinem Benutzer einen unfairen Vorteil verschaffen kann,
• die mündlich oder schriftlich mit anderen Prüflingen kommuniziert.
Alle Prüflinge müssen die Prüfungsfragen im Rahmen eines Online-Wissenstests auf dem von unserem Verein zur Verfügung gestellten Tablet für die Dauer der Prüfung beantworten.
Nach Abschluss zeigt das System die erreichte Punktzahl an und bewertet die Prüfung automatisch als bestanden oder nicht bestanden. Während der Prüfung müssen mindestens 30 Punkte der maximal möglichen 45 Punkte erreicht werden.
Bei bestandener Prüfung wird automatisch das staatliche Fischereiprüfungszeugnis im Online-Profil des Anglers für den Prüfungsabsolventen generiert.
Aufgaben nach der Prüfung
Der Vorsitzende des Fischereiprüfungsausschusses erfasst und schließt die Ergebnisse der Prüfung elektronisch ab und fasst dann auf der Anwesenheitsliste, die eine obligatorische Anlage zum Protokoll ist, zusammen, wie viele der Kandidaten, die sich zur Prüfung beworben haben, die Prüfung bestanden haben. Vor Abschluss des Protokolls ist festzustellen, ob während der gesamten Prüfung Unregelmäßigkeiten oder Störfaktoren aufgetreten sind, ob die Prüfung unterbrochen werden musste, ob ein Ausschluss erfolgte oder ob Kandidatinnen und Kandidaten Einwände gegen ihre Prüfungsergebnisse erhoben haben.
Das Protokoll wird mit der Gegenzeichnung der Mitglieder des Prüfungsausschusses geschlossen, nach dessen Unterzeichnung endet die Fischereiprüfung.
Herunterladbare Dokumente
- Vizsgaszabályzat (218.13 KB, PDF)